TE Vfgh Beschluss 2006/2/28 B3631/05

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2006
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §82 Abs1
ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags, Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags als verspätet

Spruch

1. Der Antrag des Einschreiters auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 24. August 2005 wurde gemäß §17 Abs3 des Ziviltechnikergesetzes 1993 festgestellt, dass die dem Einschreiter verliehene Befugnis eines Zivilingenieurs für Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen mit Wirksamkeit vom 8. August 2005 erloschen sei, weil über dessen Vermögen laut Edikt des Handelsgerichtes Wien vom selben Tag der Konkurs eröffnet wurde.

2. Der Einschreiter stellte beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid, welcher mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Oktober 2005 bewilligt wurde.

3. Mit dem am 22. Dezember 2005 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz beantragt der Einschreiter die Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde und verbindet damit einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der sechswöchigen Antragsfrist. Den Wiedereinsetzungsantrag begründet der Einschreiter wie folgt:

"Ich habe mit Schreiben LEDRH 558 vom 6.10.2005 beim VwGH um Verfahrenshilfe für eine VwGH 'und' VfGH Beschwerde angesucht. (Anlage 1) ...

Mir wurde vom VwGH für die Einbringung einer Beschwerde beim VwGH erfreulicherweise die Verfahrenshilfe gewährt. (Anlage 2) ...

Im Zuge der Beratung durch den Verfahrenshelfer RA Mag K wurde ich darauf aufmerksam gemacht, dass der VwGH ähnliche Beschwerden unter Hinweis auf die eindeutige Gesetzeslage abgewiesen hat. Allerdings wäre eine Beschwerde beim VfGH sinnvoll.

...

Ich habe RA Mag K mit Email vom 16.12.2005 (Anlage 3) gebeten, in seiner VwGH Beschwerde den Antrag zu stellen, diese Beschwerde ggf an den VfGH heranzutragen. Da ein solcher Vorgang unüblich ist, habe ich mich entschlossen, den vorliegenden Antrag um Verfahrenshilfe für eine Beschwerde beim VfGH zu stellen. ...

Die Frist zur Erhebung der VwGH Beschwerde endet am 19.12.2005. Aus den oa Gründen ersuche ich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand."

4.1. Gemäß §33 VfGG kann in den Fällen des Art144 B-VG wegen Versäumung einer Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Da das VfGG in seinem §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen des §146 Abs1 ZPO sinngemäß anzuwenden. Danach ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Unter "minderem Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl. VfSlg. 17.044/2003 mwN).

4.2. Der Einschreiter bringt vor, er habe sich entschlossen, nunmehr auch einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, weil ihn sein Verfahrenshelfer darauf aufmerksam gemacht habe, dass der Verwaltungsgerichtshof ähnliche Beschwerden unter Hinweis auf die eindeutige Rechtslage abgewiesen habe. Angesichts dieser Ausführungen kann nicht davon gesprochen werden, dass ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" vorliegt, durch das der Einschreiter an der rechtzeitigen Stellung eines Verfahrenshilfeantrages beim Verfassungsgerichtshof gehindert wurde.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen.

5. Aus den angeführten Gründen erweist sich der am 22. Dezember 2005 beim Verfassungsgerichtshof eingelangte Verfahrenshilfeantrag als verspätet; er war daher zurückzuweisen.

6. Dies konnte gemäß §33 und §19 Abs3 Z2 litb VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B3631.2005

Dokumentnummer

JFT_09939772_05B03631_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten