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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/08/0127 E 3. Juli 2002 RS 1Stammrechtssatz
Bei einer Gesetzeslücke handelt es sich um eine planwidrige und daher durch Analogie zu schließende Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Eine Lücke ist demnach nur dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an der mit seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Die bloße Meinung, eine (fehlende) Regelung wäre rechtspolitisch wünschenswert, reicht zur Annahme einer Gesetzeslücke nicht hin.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001060132.X01Im RIS seit
30.04.2004