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L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/06/0081 E 31. Jänner 2002 RS 3(hier ohne die ersten beiden Sätze und den letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Frage, ob eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Beeinträchtigung der Nachbarn (hier durch einen Schweinestall) zu erwarten ist, hängt vor allem von der Widmungskategorie des Flächenwidmungsplanes ab. Weiters ist zu beachten, dass in einem Ort, in dem traditionsgemäß die Schweinezucht betrieben wird, das ortsübliche Ausmaß der - im Beschwerdefall vor allem entscheidungsrelevanten - Geruchsemissionen höher als in anderen Gebieten ist (Hinweis E 19. Mai 1998, 98/05/0024). Das ortsübliche Ausmaß der Beeinträchtigungen der Nachbarn (hier im Wesentlichen durch Geruchsemissionen) ist nicht erst dann überschritten, wenn diese Emissionen gerade noch nicht gesundheitsschädlich sind, sondern bereits dann, wenn die - weder gesundheits- noch lebensgefährlichen - Geruchsbelästigungen das Wohlbefinden von Menschen in einem örtlich nicht mehr zumutbaren Maße stören. Schon an der Grundgrenze des Nachbarn dürfen keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn durch die bestimmungsgemäße Benützung des Bauvorhabens eintreten (Hinweis E 26. Mai 1992, 92/05/0004, VwSlg 13645 A/1992).
Entscheidungswesentlich sind nicht allein die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf rechtmäßig bestehende land- und forstwirtschaftliche Betriebe und sonstige Bauten im betreffenden Dorfgebiet, sondern die Frage der Zumutbarkeit von Immissionen gemessen an der vorgesehenen Widmung "Dorfgebiet". Es ginge nicht an, dass in einem Dorfgebiet, in welchem überwiegend Wohnbauten bestehen, die Immissionen der noch bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe an den durch die bestehenden Wohnbauten verursachten Immissionen gemessen würden.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002060173.X06Im RIS seit
03.05.2004Zuletzt aktualisiert am
07.09.2009