RS Vwgh 2004/3/30 2003/06/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2004
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §40 Abs1;
AVG §46;
BauG Stmk 1995 §24;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Durchführung einer Bauverhandlung ist ein förmlicher verwaltungsverfahrensrechtlicher Akt, der nicht schon dann als gegeben erachtet werden kann, wenn zwar eine Ladung zu einer Bauverhandlung erfolgte, sich aber sonst nur ergeben hat, dass der Bürgermeister, Amtssachverständige, und verschiedene Beteiligte an einer Verhandlung einer anderen Behörde teilgenommen haben. Die Baubehörden sind aber nicht gehindert, die Ergebnisse dieser Verhandlung zu verwerten.

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheit Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060036.X02

Im RIS seit

10.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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