Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §40 Abs1;Rechtssatz
Die Durchführung einer Bauverhandlung ist ein förmlicher verwaltungsverfahrensrechtlicher Akt, der nicht schon dann als gegeben erachtet werden kann, wenn zwar eine Ladung zu einer Bauverhandlung erfolgte, sich aber sonst nur ergeben hat, dass der Bürgermeister, Amtssachverständige, und verschiedene Beteiligte an einer Verhandlung einer anderen Behörde teilgenommen haben. Die Baubehörden sind aber nicht gehindert, die Ergebnisse dieser Verhandlung zu verwerten.
Schlagworte
Grundsatz der Unbeschränktheit Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003060036.X02Im RIS seit
10.05.2004