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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §18 Abs4 impl;Rechtssatz
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Bestimmungen des - hier nicht anzuwendenden - AVG, dass dann, wenn die bescheiderlassende Behörde eine Kollegialbehörde ist, dem Erfordernis der Bezeichnung der Behörde durch ihre - bloße - Bezeichnung im Bescheid Rechnung getragen ist; der namentlichen Anführung der einzelnen Mitglieder der Kollegialbehörde bedarf es mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage, die auch in der RAO nicht enthalten ist, nicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. April 2000, Zl. 98/06/0116). Der Beschwerdeführer wurde daher nicht dadurch in seinen Parteirechten verkürzt, dass aus dem angefochtenen Bescheid die Namen der Mitglieder des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer nicht hervorgehen, zumal ihm als Partei des Verfahrens ein Anspruch auf Bekanntgabe der Mitglieder der über seine Berufung entscheidenden Behörde zwar zukam, er aber nicht vorgebracht hat, die Bekanntgabe derselben vergeblich verlangt zu haben.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Behördenbezeichnung BehördenorganisationRechtmäßigkeit behördlicher ErledigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002060160.X04Im RIS seit
27.04.2004Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017