RS Vwgh 2004/3/30 2002/06/0156

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Veröffentlicht am 30.03.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §73;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Rechtssatz

Ist eine Behörde infolge einer mit Bescheid ausgesprochenen Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG von ihrer Entscheidungspflicht für die Dauer derselben enthoben, ergibt sich daraus, dass von da an die Geltendmachung der Entscheidungspflicht im Wege einer Säumnisbeschwerde im Sinne des Art. 132 B-VG ausgeschlossen ist.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060156.X02

Im RIS seit

16.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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