RS Vwgh 2004/3/30 2003/06/0037

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Veröffentlicht am 30.03.2004
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Index

L85005 Straßen Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
LStG Slbg 1972 §37 Abs1;
LStG Slbg 1972 §37 Abs2;
LStG Slbg 1972 §37 Abs3;
LStG Slbg 1972 §38 Abs1 litc;
LStG Slbg 1972 §38 Abs2;

Rechtssatz

Aus dem Blickwinkel des Grundsatzes, dass sich das unterschiedliche Maß des Erschließungsinteresses im Verhältnis zu anderen Interessenten im Beitragsanteil auszudrücken hat, ist nicht ersichtlich, weshalb unbebauten Grundstücken, die durch den Weg erschlossen werden, null Anteile, also überhaupt keine Anteile, zugemessen werden. Dies bedürfte einer näheren Begründung, wohl auch entsprechender Feststellungen, etwa hinsichtlich ihrer Bewirtschaftung, was aber nicht erfolgte. Weiters kann vorweg dem Argument der Beschwerdeführerin, sie benütze überhaupt nur die ersten 10 Meter des Weges (wozu es ebenfalls keine Feststellungen gibt) von vornherein Berechtigung nicht abgesprochen werden. Mangels näherer Begründung ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb bei dieser - behaupteten - Ausgangslage der ihrer Liegenschaft zugeordnete Anteil gleich hoch sein soll wie jener allfälliger anderer, dem ersten Teilabschnitt zugeordneten Interessenten (auch zur Verteilung der verschiedenen Interessenten auf die verschiedenen Teilabschnitte fehlen nähere Feststellungen), mit anderen Worten, ihr Erschließungsinteresse so zu quantifizieren ist, als ob sie die gesamten ersten 100 m des Weges zur Erschließung ihrer Liegenschaft zu benützen hätte. Eine abschließende Beurteilung, ob der in der Satzung vorgesehene Beitragsschlüssel zum Nachteil der Beschwerdeführerin nicht entsprechend sachgerecht ist, ist daher für den Verwaltungsgerichtshof bei der gegebenen Verfahrenslage noch nicht möglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060037.X04

Im RIS seit

10.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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