RS Vwgh 2004/3/30 2003/06/0065

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Veröffentlicht am 30.03.2004
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3 lita;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus § 25 Abs. 3 lit. a Tir BauO 2001 ergibt sich, dass dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan schlechthin zusteht, sondern nur insoweit, als mit der Flächenwidmung ein Immissionsschutz verbunden ist (vgl. das E vom 20. Februar 2003, Zl. 2002/06/0198).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060065.X01

Im RIS seit

03.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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