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27/01 RechtsanwälteNorm
RAO 1868 §50 idF 1999/I/071;Rechtssatz
Es mag sein, dass bei einem Studium, welches in verschiedene aufeinander aufbauende Abschnitte gegliedert ist, die erfolgreiche Absolvierung schon des ersten Abschnittes, für sich allein gesehen, eine entsprechende Berufsausbildung ermöglicht. Daraus ist aber noch nicht abzuleiten, dass schon deshalb die Fortsetzung des Studiums im nächsten Abschnitt nicht mehr als "ordentliche Berufsausbildung" angesehen werden könnte. Ein solcher Sinn kann dem § 9 Abs. 3 lit. b der Satzung der Versorgungseinrichtungen der Stmk. RAK 2001 aber nicht unterlegt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003060027.X02Im RIS seit
10.05.2004