RS Vwgh 2004/3/30 2003/06/0027

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Veröffentlicht am 30.03.2004
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27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §50 idF 1999/I/071;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 2001 TeilA §9 Abs3 litb;

Rechtssatz

Es mag sein, dass bei einem Studium, welches in verschiedene aufeinander aufbauende Abschnitte gegliedert ist, die erfolgreiche Absolvierung schon des ersten Abschnittes, für sich allein gesehen, eine entsprechende Berufsausbildung ermöglicht. Daraus ist aber noch nicht abzuleiten, dass schon deshalb die Fortsetzung des Studiums im nächsten Abschnitt nicht mehr als "ordentliche Berufsausbildung" angesehen werden könnte. Ein solcher Sinn kann dem § 9 Abs. 3 lit. b der Satzung der Versorgungseinrichtungen der Stmk. RAK 2001 aber nicht unterlegt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060027.X02

Im RIS seit

10.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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