RS Vwgh 2004/3/30 2003/06/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2004
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Dass durch die Errichtung des geplanten mehrstöckigen Gebäudes eine Beeinträchtigung der bisherigen Belichtung und Besonnung des Gebäudes der Nachbarn und des Ausblickes von diesem Gebäude bewirkt, ist zwar evident, ein (eigenständiges) Nachbarrecht auf Beibehalt dieser bisherigen Verhältnisse ist aber im Katalog des § 25 Abs. 3 Tir BauO 2001 nicht vorgesehen.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060055.X01

Im RIS seit

07.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten