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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dass durch die Errichtung des geplanten mehrstöckigen Gebäudes eine Beeinträchtigung der bisherigen Belichtung und Besonnung des Gebäudes der Nachbarn und des Ausblickes von diesem Gebäude bewirkt, ist zwar evident, ein (eigenständiges) Nachbarrecht auf Beibehalt dieser bisherigen Verhältnisse ist aber im Katalog des § 25 Abs. 3 Tir BauO 2001 nicht vorgesehen.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003060055.X01Im RIS seit
07.05.2004