RS Vwgh 2004/3/30 2002/06/0159

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Veröffentlicht am 30.03.2004
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27/01 Rechtsanwälte

Norm

AHR;
RAO 1868 §15 idF 1999/I/071;
RAO 1868 §16 idF 1999/I/071;
RAO 1868 §45;
RAO 1868 §47 Abs3 Z3;
RAT;

Rechtssatz

Den von der ständigen Vertreterversammlung der österreichischen Rechtsanwaltskammern erstellten Honorarrichtlinien (AHR) kommt als kodifiziertem Gutachten über die Angemessenheit der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen für die Honorarberechnung dort Bedeutung zu, wo zwischen Rechtsanwalt und Mandanten keine Honorarvereinbarung geschlossen wurde und kein gesetzlicher Tarif besteht. Gemäß der die Vergütung für nach § 45 RAO bestellte Rechtsanwälte betreffenden Regelung über die angemessene Pauschalvergütung in § 47 RAO ist nach § 47 Abs. 3 Z. 3 RAO für Leistungen der gemäß § 15 RAO bestellten Rechtsanwälte dort, wo keine gesetzlichen Tarife bestehen, die Vergütung der Entlohnung anzunähern, die nach den Standesrichtlinien der Rechtsanwälte als angemessen angesehen wird. Dies ändert aber grundsätzlich nichts am Charakter der Honoraransätze als bloße "Empfehlung" (vgl. Feil/Wennig, Anwaltsrecht2, Rz 3 zu § 16 RAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060159.X04

Im RIS seit

07.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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