Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 5 lit. f Stmk. ROG 1974 ergibt sich zunächst, dass Dorfgebiete für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in verdichteter Anordnung bestimmt sind - also, ohne dass grundsätzlich "rundherum" gleichsam eine Bauverbotszone vorzusehen wäre. Daraus ergibt sich, dass in Hinblick auf jene außerhalb dieses Widmungsgebietes errichteten, jedoch in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenen Wohngebäude die von flächenwidmungskonformen Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ausgehenden Immissionen - grundsätzlich - hinzunehmen sind. Das gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern gemäß § 13 Abs. 12 Stmk. BauG nur insoweit, als der Verwendungszweck dieser Bauten nicht eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung erwarten lässt.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002060173.X04Im RIS seit
03.05.2004Zuletzt aktualisiert am
07.09.2009