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L82007 Bauordnung TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung ist gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung oder ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist. Ein rein wissenschaftliches, wirtschaftliches oder politisches Interesse kann hingegen die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht rechtfertigen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002060199.X01Im RIS seit
27.04.2004Zuletzt aktualisiert am
16.10.2012