RS Vwgh 2004/3/30 2003/06/0065

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Veröffentlicht am 30.03.2004
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §41;
BauRallg;
ROG Tir 2001 §25 Abs3 lita;

Rechtssatz

Die Flächenwidmung "Freiland" gemäß § 41 Tir ROG 2001 gewährt keinen Immissionsschutz. Hier: Hinsichtlich der Frage, ob ein Schuppen rechtmäßig auf einem als Freiland gewidmeten Grundstück errichtet werden darf, kommt dem Nachbarn somit kein Mitspracherecht zu.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060065.X02

Im RIS seit

03.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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