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72 Wissenschaft, HochschulenNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung des Rektoratseiner Medizinischen Universität betreffend das Aufnahmeverfahren vorder Zulassung zum Medizinstudium wegen Widerspruchs zumUniversitätsgesetz 2002 hinsichtlich der Möglichkeit vonZugangsbeschränkungen für die vom deutschen Numerus Claususbetroffenen StudienRechtssatz
Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Rektorats (der Medizinischen Universität Innsbruck) - Verfahren der Zulassung zum Studium, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, Studienjahr 2004/05, ausgegeben am 07.07.05,
39. Stück, Nr 155, idF der Änderung, kundgemacht im Mitteilungsblatt, ausgegeben am 22.08.05, 43. Stück, Nr 170.
Das primäre Bedenken im Prüfungsbeschluss, dass die Verordnung wegen Widerspruches zu §124b Abs1 UniversitätsG 2002 zur Gänze gesetzwidrig ist, da das vorgesehene Verfahren für die Zulassung zum Studium allein auf das Zuvorkommen bei der Postaufgabe der mangelfreien Bewerbung abzustellen scheint und andere Beurteilungskriterien, wie etwa die in den Gesetzesmaterialien angesprochenen "Noten im Reifezeugnis", völlig außer Acht lässt, wurde im Verordnungsprüfungsverfahren nicht zerstreut.
Die in Prüfung gezogene Verordnung gilt ab dem Wintersemester 2005/2006. Materielle Derogation infolge (Neu-)Regelung der Beschränkung des Zugangs für die Diplomstudien Human- bzw Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Innsbruck für das Studienjahr 2006/2007. Daher Feststellung, dass die in Prüfung gezogene Verordnung gesetzwidrig war.
She auch V39/07 vom selben Tag hins der Verordnung (des Rektorats der Medizinischen Universität Wien) über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Humanmedizin (N 202) und Zahnmedizin (N 203), kundgemacht im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, Studienjahr 2004/2005, ausgegeben am 10.08.05, 31. Stück, Nr 41; Widerspruch des §5 Abs1 der Verordnung zu §124b Abs1 UniversitätsG 2002 infolge Heranziehung des Zuvorkommens bei der Bewerbung als alleiniges Beurteilungskriterium; Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung zur Gänze wegen untrennbaren Zusammenhanges.
(Anlassfälle: B1414/06 ua zu V28/07 ua sowie B1088/06 zu V39/07, beide E v 09.10.07, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Hochschulen, VfGH / Verwerfungsumfang, Geltungsbereich (zeitlicher)einer Verordnung, Derogation materielleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:V28.2007Zuletzt aktualisiert am
05.02.2009