Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Es trifft nicht zu, dass im Beschwerdefall von vornherein mangels Fristsetzung keine Grundlage für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestünde. Zwar wurde dem Beschwerdeführer mit der Erledigung, mit der er aufgefordert worden ist, Beweismittel für sein Vorbringen in der Berufung anzubieten, insbesondere Zeugen namhaft zu machen, die eine bestimmte Behauptung bestätigen könnten, keine Frist für die Erstattung eines entsprechenden Vorbringens gesetzt. Dennoch handelt es sich dabei nach der Natur der Sache um eine befristete Prozesshandlung, weil ja das Berufungsverfahren abzuschließen ist (vgl. § 73 AVG bzw. § 27 VwGG).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Binnen 6 MonatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003060043.X02Im RIS seit
30.04.2004Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017