RS Vwgh 2004/3/30 2003/06/0043

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Veröffentlicht am 30.03.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §73 Abs1;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwRallg;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, dass im Beschwerdefall von vornherein mangels Fristsetzung keine Grundlage für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestünde. Zwar wurde dem Beschwerdeführer mit der Erledigung, mit der er aufgefordert worden ist, Beweismittel für sein Vorbringen in der Berufung anzubieten, insbesondere Zeugen namhaft zu machen, die eine bestimmte Behauptung bestätigen könnten, keine Frist für die Erstattung eines entsprechenden Vorbringens gesetzt. Dennoch handelt es sich dabei nach der Natur der Sache um eine befristete Prozesshandlung, weil ja das Berufungsverfahren abzuschließen ist (vgl. § 73 AVG bzw. § 27 VwGG).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Binnen 6 Monaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060043.X02

Im RIS seit

30.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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