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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Den Beschwerdeführern (Nachbarn) käme hinsichtlich einer möglichen unzumutbaren Staub- und Geruchsbelästigung angesichts des Umstandes, dass die Flächenwidmung "Freiland" keinen Immissionsschutz vorsieht, ein Mitspracherecht nur aus dem Gesichtspunkt des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG zu (Festsetzung größerer Abstände, wenn, soweit hier erheblich, der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten lässt).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003060056.X03Im RIS seit
30.04.2004