RS Vwgh 2004/3/30 2003/06/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2004
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §25;

Rechtssatz

Den Beschwerdeführern (Nachbarn) käme hinsichtlich einer möglichen unzumutbaren Staub- und Geruchsbelästigung angesichts des Umstandes, dass die Flächenwidmung "Freiland" keinen Immissionsschutz vorsieht, ein Mitspracherecht nur aus dem Gesichtspunkt des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG zu (Festsetzung größerer Abstände, wenn, soweit hier erheblich, der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten lässt).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060056.X03

Im RIS seit

30.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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