RS Vwgh 2004/3/30 2002/06/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2004
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §33 Abs7;
BauG Stmk 1995 §41 Abs6;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/06/0033 E 18. September 2003 RS 1 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Mit Rücksicht auf § 33 Abs. 7 Stmk. BauG, wonach im Anzeigeverfahren nur der Bauwerber Partei ist, erweist sich die Zurückweisung der Einwendungen von Nachbarn als nicht rechtswidrig. Nachbarrechte könnten lediglich im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens nach § 41 Abs. 6 Stmk. BauG entsprechende Berücksichtigung finden.

Schlagworte

Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060155.X02

Im RIS seit

30.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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