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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §57 Abs3 ;Rechtssatz
Da die Normen des AVG auf das behördliche Verfahren der Rechtsanwaltskammern nicht anzuwenden sind, kommt dem in § 26 Abs. 5 RAO institutionalisierten, als "Vorstellung" bezeichneten allgemeinen Rechtsmittel nicht jener Charakter zu, den die Vorstellung im Mandatsverfahren nach § 57 AVG aufweist. Insbesondere mangelt es diesem Rechtsmittel an den Rechtswirkungen des § 57 Abs. 3 AVG, wonach die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten hat, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt, was auf Verlangen der Partei schriftlich zu bestätigen ist.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002060160.X03Im RIS seit
27.04.2004Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017