RS Vwgh 2004/3/30 2002/06/0160

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Veröffentlicht am 30.03.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §57 Abs3 ;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z31;
RAO 1868 §26 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Da die Normen des AVG auf das behördliche Verfahren der Rechtsanwaltskammern nicht anzuwenden sind, kommt dem in § 26 Abs. 5 RAO institutionalisierten, als "Vorstellung" bezeichneten allgemeinen Rechtsmittel nicht jener Charakter zu, den die Vorstellung im Mandatsverfahren nach § 57 AVG aufweist. Insbesondere mangelt es diesem Rechtsmittel an den Rechtswirkungen des § 57 Abs. 3 AVG, wonach die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten hat, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt, was auf Verlangen der Partei schriftlich zu bestätigen ist.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060160.X03

Im RIS seit

27.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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