RS Vwgh 2004/3/30 2003/06/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2004
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Index

25/01 Strafprozess
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §5 Abs2;
StPO 1975 §39 Abs3;

Rechtssatz

Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Löschung aus der Liste der Rechtsanwälte gleichsam automatisch auch eine Löschung aus der Verteidigerliste bewirkt. Vielmehr bedarf es der bescheidmäßigen Anordnung der Streichung aus der Verteidigerliste, eine allenfalls zuvor erfolgte rein faktische Streichung ist rechtlich wirkungslos (siehe dazu eingehend das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2000, Zl. 97/19/1529; vgl. auch die Sachverhaltsdarstellung im hg. Erkenntnis vom 18. September 2003, Zl. 2003/06/0103, wo zunächst eine solche faktische Streichung erfolgt war und die förmliche - bescheidmäßige - Streichung aus der Liste erst später erfolgte, als sich herausgestellt hatte, dass die faktische Streichung nicht rechtsverbindlich sei).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060024.X01

Im RIS seit

10.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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