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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BStFG 1996 §12 Abs1 Z2 idF 1996/656;Rechtssatz
Im Lichte der möglichen Missbräuche, wenn als Entrichtung der Maut nicht die entsprechende Anbringung der jeweils erforderlichen Vignette am jeweiligen Kraftfahrzeug verlangt würde, bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber ohne Ausnahme die Entrichtung der Maut in Form der entsprechenden Anbringung der Vignette am Kraftfahrzeug fordert (vgl. hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 2001/06/0096).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001060132.X04Im RIS seit
30.04.2004