RS Vwgh 2004/3/30 2001/06/0132

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Veröffentlicht am 30.03.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStFG 1996 §12 Abs1 Z2 idF 1996/656;
BStFG 1996 §7 Abs1 idF 1997/I/113;
BStFG 1996 §8 idF 1997/I/113;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Lichte der möglichen Missbräuche, wenn als Entrichtung der Maut nicht die entsprechende Anbringung der jeweils erforderlichen Vignette am jeweiligen Kraftfahrzeug verlangt würde, bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber ohne Ausnahme die Entrichtung der Maut in Form der entsprechenden Anbringung der Vignette am Kraftfahrzeug fordert (vgl. hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 2001/06/0096).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001060132.X04

Im RIS seit

30.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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