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25/01 StrafprozessNorm
AHR §10 Abs5;Rechtssatz
Ausführungen dazu, warum ausgehend von den im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen Kriterien es im Beschwerdefall nicht rechtswidrig gewesen ist, dass dem Beschwerdeführer insbesondere die Zuschläge nach § 7 Abs. 2 AHR (Streitgenossenzuschlag maximal 100 % - mit S 450.432,-- geltend gemacht) und § 10 Abs. 5 AHR (Privatbeteiligten-Vertreter-Entlohnung mit S 80.000,-- geltend gemacht) mit dem Hinweis darauf nicht zuerkannt wurden, der durch die Mehrzahl der Mitangeklagten bedingte Mehraufwand sei durch den nach § 4 AHR zuerkannten Zuschlag (S 63.342,--) ausreichend abgegolten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002060159.X06Im RIS seit
07.05.2004Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010