RS Vwgh 2004/3/30 2002/06/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2004
beobachten
merken

Index

25/01 Strafprozess
27/01 Rechtsanwälte

Norm

AHR §10 Abs5;
AHR §4;
AHR §7 Abs2;
RAO 1868 §16 Abs4 idF 1999/I/071;
RAO 1868 §45;
StPO 1975 §41;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, warum ausgehend von den im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen Kriterien es im Beschwerdefall nicht rechtswidrig gewesen ist, dass dem Beschwerdeführer insbesondere die Zuschläge nach § 7 Abs. 2 AHR (Streitgenossenzuschlag maximal 100 % - mit S 450.432,-- geltend gemacht) und § 10 Abs. 5 AHR (Privatbeteiligten-Vertreter-Entlohnung mit S 80.000,-- geltend gemacht) mit dem Hinweis darauf nicht zuerkannt wurden, der durch die Mehrzahl der Mitangeklagten bedingte Mehraufwand sei durch den nach § 4 AHR zuerkannten Zuschlag (S 63.342,--) ausreichend abgegolten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060159.X06

Im RIS seit

07.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten