Index
10 VerfassungsrechtNorm
GEG 1962 §7 Abs4aLeitsatz
Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen die Zurückweisung einesBerichtigungsantrags infolge amtswegiger Aufhebung des angefochtenenBescheides; KostenzuspruchRechtssatz
Mit Bescheid der Bundesministerin für Justiz wurde der angefochtene Bescheid gemäß §7 Abs4a GEG 1962 aufgehoben und der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien aufgetragen, über den Berichtigungsantrag (gegen den näher bezeichneten Zahlungsauftrag) unter Abstandnahme von dem angenommenen Zurückweisungsgrund inhaltlich zu entscheiden.
Mitteilung der Beschwerdeführerin, dass sie sich als klaglos gestellt erachte.
Mit der amtswegigen Aufhebung des bekämpften Bescheides ist die Beschwerdeführerin iSd §86 VfGG klaglos gestellt worden, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos anzusehen und das Verfahren gemäß §86 VfGG einzustellen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, VfGH/ KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B59.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009