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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Legt die Behörde ihrem Bescheid sachverständige Stellungnahmen zu Grunde, ohne dass die Parteien zuvor auch nur in Kenntnis von deren Existenz gesetzt worden wären, stellt dies eine grobe Verletzung des in § 45 Abs. 3 AVG verankerten Grundsatzes des Parteiengehörs bzw. des diesem innewohnenden "Überraschungsverbotes" dar.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelGutachten ParteiengehörParteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenParteiengehör SachverständigengutachtenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002060173.X10Im RIS seit
03.05.2004Zuletzt aktualisiert am
07.09.2009