RS Vwgh 2004/3/30 2002/06/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;

Rechtssatz

Legt die Behörde ihrem Bescheid sachverständige Stellungnahmen zu Grunde, ohne dass die Parteien zuvor auch nur in Kenntnis von deren Existenz gesetzt worden wären, stellt dies eine grobe Verletzung des in § 45 Abs. 3 AVG verankerten Grundsatzes des Parteiengehörs bzw. des diesem innewohnenden "Überraschungsverbotes" dar.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelGutachten ParteiengehörParteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenParteiengehör SachverständigengutachtenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060173.X10

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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