RS Vwgh 2004/3/30 2003/06/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2004
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §16 Abs1;
BauO Tir 2001 §25 Abs3 litb;
BauO Tir 2001 §25 Abs3;
BauO Tir 2001 §3 Abs3;
BauRallg;
Bauvorschriften Tir 1998 §10;
Bauvorschriften Tir 1998 §11;

Rechtssatz

Dem Nachbarn steht gemäß § 25 Abs. 3 lit. b Tir BauO 2001 ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz zu. Dies ist aber nicht dahin zu verstehen, dass ihm ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zustünde, sondern vielmehr nur hinsichtlich jener Gefährdungen, die von der geplanten baulichen Anlage bzw. deren Benützung selbst ausgehen. Ein Mitspracherecht in Bezug auf Bestimmungen, die den Brandschutz betreffen, kommt dem Nachbarn im Sinne des § 25 Abs. 3 (Einleitungssatz) Tir BauO 2001 dann zu, wenn die brandschutzrechtliche Bestimmung auch seinem Schutz dient. Ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsste, wird ihm damit nicht eingeräumt (vgl. die zur Tir BauO 1989 ergangenen E vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/06/0165 und vom 22. April 1999, Zl. 97/06/0248). Hinsichtlich der Frage, ob aus dem Blickwinkel des Brandschutzes vom Nachbarhaus auf das geplante Gebäude eine Gefährdung ausgehen könnte, kommt dem Nachbarn nach dem zuvor Gesagten ebenfalls kein Mitspracherecht zu.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060055.X02

Im RIS seit

07.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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