Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, der angefochtene Bescheid verletze ihn "in seinem subjektiven Recht, den aus dem Betrieb des Lebensmittel-Nahversorgungsmarktes zu erwartenden und von den Nachbarn wahrzunehmenden Schall auf einem Pegel zu halten, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind, sodass dadurch keine Immissionen von Luftschadstoffen bewirkt werden, die das Leben, oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte des Beschwerdeführers gefährden oder die zu unzumutbaren Belästigungen im Sinne der Gewerbeordnung führen, §§ 26 Abs. 1 Z 4, 43 Abs. 2 Z 5 Stmk. BauG". § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG gewährt nicht den vom Beschwerdeführer im Beschwerdepunkt angesprochenen Schutz auch vor Immissionen von Luftschadstoffen; ein solcher Immissionsschutz (wie überdies auch ein Schutz vor Schallimmissionen) ergibt sich aber aus der Widmungskategorie "allgemeines Wohngebiet". Für die Auslegung des Begriffes "zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen" im Sinne des § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG ist ebenfalls das Widmungsmaß maßgeblich (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 4. April 2003, Zl. 2001/06/0112, mwN).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003060036.X01Im RIS seit
10.05.2004