RS Vwgh 2004/3/30 2002/06/0159

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Veröffentlicht am 30.03.2004
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Index

25/01 Strafprozess
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §16 Abs4 idF 1999/I/071;
RAO 1868 §45;
StPO 1975 §41;

Rechtssatz

Nach § 16 Abs. 4 RAO hat die zuständige Kammer insbesondere nicht die angemessene Entlohnung eines WAHLverteidigers, der auf Grund VERTRAGLICHER VEREINBARUNG mit seinem Klienten tätig wurde, zu bemessen, sondern eine angemessene Vergütung für einen gemäß § 41 StPO vom Gericht beigegebenen und gemäß § 45 RAO von der Rechtsanwaltskammer bestellten Rechtsanwalt, der somit auf Grund EINES ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN PFLICHTENVERHÄLTNISSES im Rahmen der Mitwirkung der Rechtsanwaltschaft an der Rechtspflege tätig wird, festzusetzen. Es wurde daher bereits im Erkenntnis vom 4. November 2002, Zl. 2000/10/0050, nicht als rechtswidrig erkannt, dass die Behörde zum einen die AHR ALS RICHTLINIE für die Bemessung der besonderen Vergütung heranzog, zum anderen - im Sinne einer "Annäherung" an die nach den Standesrichtlinien als angemessen anzusehende Entlohnung und auf die allgemeine Übung verweisend - von den Ansätzen der AHR ausgehend Abschläge vorgenommen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060159.X05

Im RIS seit

07.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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