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27/01 RechtsanwälteNorm
RAO 1868 §16 Abs4 idF 1999/I/071;Rechtssatz
Auf das, dasselbe Strafverfahren, jedoch einen anderen - für einen der Mitangeklagten bestellten - Verfahrenshelfer betreffende hg. Erkenntnis vom 30. März 2004, Zl. 2002/06/0159, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG iVm Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Die dortigen Ausführungen zur Frage der "Angemessenheit" der einem nach den §§ 45 bzw. 45a RAO bestellten Verfahrenshelfer zuzuerkennenden "Sonderpauschalvergütung" nach § 47 Abs. 5 iVm § 16 Abs. 4 RAO sind auch auf den vorliegenden Fall anwendbar, auch wenn einzelne Verrechnungspositionen in beiden Fällen unterschiedlich verzeichnet wurden. Die im bezeichneten Erkenntnis umschriebenen allgemeinen Kriterien zur Bestimmung einer angemessenen "Sonderpauschalvergütung" gelten nämlich grundsätzlich im Falle der Zuerkennung einer angemessenen Vergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002060166.X01Im RIS seit
06.05.2004