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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1997 §10 Abs4;Rechtssatz
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (685 BlgNR 20. GP, 62) stellt § 10 Abs. 4 FrG 1997 auf die "besondere Schutzbedürftigkeit bestimmter Personen ab", ferner wird dort auf das Ineinandergreifen dieser Regelung mit der Verordnungsermächtigung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates gemäß § 29 FrG 1997 verwiesen. Nach § 29 Abs. 1 legcit kann für die Zeit eines bewaffneten Konflikts oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung davon unmittelbar betroffene Gruppen von Fremden, die anderwärtig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren. Im Ausschussbericht (755 BlgNR 20. GP, 4 f) wird unter anderem ausgeführt, dass sich "das sicherheitspolitische Ziel, Fremde, die in besonderem Maße Repressalien ausgesetzt sind, staatlich zu schützen, nicht nur auf Menschen, die ihre Heimat als Opfer eines bewaffneten Konflikts verlassen haben, sondern auch auf Opfer und Zeugen von Menschenhandel iSd § 217 StGB" erstrecke, wobei sowohl für die Zwecke der Strafverfolgung als auch den Opfern von Menschenhandel für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche Schutz geboten werden soll (Hinweis E 17.2.2000, 99/18/0236). Der Text des § 10 Abs. 4 FrG 1997 wie auch die für sein Verständnis maßgeblichen Gesetzesmaterialien zeigen damit, dass diese Regelung auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden abstellt, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis zukommen zu lassen. Die Frage des Zusammenlebens von Ehegatten kann damit für sich genommen (ohne dass derartige besondere Umstände in den Blick treten würden) nicht die Grundlage dafür bieten, einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall iSd § 10 Abs. 4 FrG 1997 anzunehmen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003180320.X02Im RIS seit
30.04.2004