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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Nachbarn in Bezug auf einen von ihm behaupteten Widerspruch des Bauprojekts gegen die Bestimmungen des Ortsbildschutzes ist nicht gegeben, da der Landesgesetzgeber (siehe die taxative Aufzählung des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG 1995 - vgl. E vom 31. Januar 2002, Zl. 2000/06/0096) dem Nachbarn hinsichtlich dieser Frage kein Nachbarrecht eingeräumt hat.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002060060.X03Im RIS seit
06.05.2004Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008