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L85008 Straßen VorarlbergNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ein die Satzung einer (nach dem Vlbg. LStG 1969 gebildeten) Strassengenossenschaft genehmigender Bescheid ist nicht deshalb rechtswidrig, weil ihm der in der Satzung bezogene Plan nicht angeschlossen war, weil dies nach dem Gesetz nicht gefordert wird. Im Gesetz wird im Übrigen auch nicht gefordert, dass der Wortlaut der Satzung im Genehmigungsbescheid wiedergegeben wird, wenngleich dies nicht unzweckmäßig ist. Allerdings muss der Verlauf der Straße unzweifelhaft feststehen, widrigenfalls der Genehmigungsbescheid zu unbestimmt wäre (vgl. § 59 Abs. 1 AVG).
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003060049.X03Im RIS seit
13.05.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008