RS Vwgh 2004/3/31 2003/06/0049

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Veröffentlicht am 31.03.2004
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Index

L85008 Straßen Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
LStG Vlbg 1969 §15 Abs1;
LStG Vlbg 1969 §15 Abs2;
LStG Vlbg 1969 §15 Abs3;

Rechtssatz

Ein die Satzung einer (nach dem Vlbg. LStG 1969 gebildeten) Strassengenossenschaft genehmigender Bescheid ist nicht deshalb rechtswidrig, weil ihm der in der Satzung bezogene Plan nicht angeschlossen war, weil dies nach dem Gesetz nicht gefordert wird. Im Gesetz wird im Übrigen auch nicht gefordert, dass der Wortlaut der Satzung im Genehmigungsbescheid wiedergegeben wird, wenngleich dies nicht unzweckmäßig ist. Allerdings muss der Verlauf der Straße unzweifelhaft feststehen, widrigenfalls der Genehmigungsbescheid zu unbestimmt wäre (vgl. § 59 Abs. 1 AVG).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060049.X03

Im RIS seit

13.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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