RS Vwgh 2004/3/31 2004/13/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/13/0202 E 18. Dezember 2002 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausübt. Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung, wobei es beispielsweise auf einen jährlich neuen Abschluss eines "Werkvertrages" nicht ankommt (Hinweis E 24. Oktober 2002, 2002/15/0130). Der Annahme einer Eingliederung in den betrieblichen Organismus steht es nicht entgegen, wenn die mit der Geschäftsführung betraute Person lediglich die essenziellen Führungsentscheidungen trifft und die Besorgung des "täglichen Betriebes" anderen Personen überlässt (Hinweis E 17. Oktober 2001, 2001/13/0102; E 19. Dezember 2001, 2001/13/0151).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004130021.X03

Im RIS seit

30.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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