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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Der Bezeichnung des durch den angefochtenen Bescheid als verletzt angesehenen subjektiv-öffentlichen materiellen Rechtes kommt besondere Bedeutung regelmäßig dann zu, wenn der angefochtene Berufungsbescheid über mehrere erstinstanzliche Bescheide abspricht, was noch vermehrt für den Fall gilt, dass er Aufhebungen und Abänderungen erstinstanzlicher Bescheide ausspricht. Der Verwaltungsgerichtshof ist vom Gesetz nicht dazu aufgerufen, Vermutungen darüber anzustellen, durch welche Abspruchsteile eines solchen Berufungsbescheides der Beschwerdeführer sich in welchen Rechten als verletzt ansehen dürfte, könnte oder müsste. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG ist es vielmehr Sache des Beschwerdeführers, den Streitgegenstand seines Beschwerdefalles zu bestimmen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004130034.X02Im RIS seit
17.06.2004