RS Vwgh 2004/3/31 2004/13/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2004
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Der Bezeichnung des durch den angefochtenen Bescheid als verletzt angesehenen subjektiv-öffentlichen materiellen Rechtes kommt besondere Bedeutung regelmäßig dann zu, wenn der angefochtene Berufungsbescheid über mehrere erstinstanzliche Bescheide abspricht, was noch vermehrt für den Fall gilt, dass er Aufhebungen und Abänderungen erstinstanzlicher Bescheide ausspricht. Der Verwaltungsgerichtshof ist vom Gesetz nicht dazu aufgerufen, Vermutungen darüber anzustellen, durch welche Abspruchsteile eines solchen Berufungsbescheides der Beschwerdeführer sich in welchen Rechten als verletzt ansehen dürfte, könnte oder müsste. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG ist es vielmehr Sache des Beschwerdeführers, den Streitgegenstand seines Beschwerdefalles zu bestimmen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004130034.X02

Im RIS seit

17.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten