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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Die Haftung für Kredite der Gesellschaft bleibt grundsätzlich auch aufrecht, wenn der Haftende seine Geschäftsführerfunktion niederlegen sollte. Entscheidend für die Zuordnung zur Gesellschaftersphäre ist die bei Übernahme der Bürgschaft gegebene Veranlassung durch die Gesellschafterstellung, an der sich auch bei späterer Abtretung der Gesellschaftsanteile nichts ändert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004130021.X06Im RIS seit
30.04.2004