RS Vwgh 2004/3/31 2004/13/0021

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Veröffentlicht am 31.03.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Die Haftung für Kredite der Gesellschaft bleibt grundsätzlich auch aufrecht, wenn der Haftende seine Geschäftsführerfunktion niederlegen sollte. Entscheidend für die Zuordnung zur Gesellschaftersphäre ist die bei Übernahme der Bürgschaft gegebene Veranlassung durch die Gesellschafterstellung, an der sich auch bei späterer Abtretung der Gesellschaftsanteile nichts ändert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004130021.X06

Im RIS seit

30.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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