RS Vwgh 2004/3/31 2003/13/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2004
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §28;
LiebhabereiV 1993;

Rechtssatz

Ob die Betätigung des Abgabepflichtigen, um deren vor ihrer - dann tatsächlich nicht erfolgten - Aufnahme ihm erwachsenen Aufwendungen der Streit geht, rechtlich als Einkunftsquelle hätte angesehen werden können, die dem Abgabepflichtigen Unternehmereigenschaft verschafft hätte, hängt entscheidend davon ab, ob die Art der Vermietungstätigkeit die Erwirtschaftung eines positiven Gesamtüberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes erlaubt hätte, wie sich dies aus dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 3. Juli 1996, 93/13/0171, VwSlg 7107 F/1996, ebenso ergibt wie aus den für den Fall einer tatsächlichen Aufnahme der Vermietungstätigkeit anzuwendenden Bestimmungen der für die Streitjahre maßgebenden Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 1993/33 in ihrer Stammfassung (Hinweis E 22. November 2001, 98/15/0056).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003130151.X03

Im RIS seit

12.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten