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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §833;Rechtssatz
Die Frage des Vorliegens der Zustimmung aller Miteigentümer gemäß § 24 Abs. 3 lit. a Vorarlberger Baugesetz, LGBl. Nr. 52/2001, stellt keine Vorfrage gemäß § 38 AVG dar. Auch dass die mitbeteiligten Parteien einem Bauvorhaben des Beschwerdeführers zu einem früheren Zeitpunkt zugestimmt haben mögen, ändert nichts daran, dass ihre Zustimmung zum vorliegenden Vorhaben des Beschwerdeführers unbestritten nicht erteilt wurde. Dem Beschwerdeführer bleibt es ja unbenommen, sich späterhin bei den Mitbeteiligten wegen der nunmehrigen Nichterteilung ihrer Zustimmung schadlos zu halten.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003060148.X04Im RIS seit
10.05.2004Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009