RS Vwgh 2004/3/31 2002/06/0152

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Veröffentlicht am 31.03.2004
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO Stmk 1967 §94 Abs5;

Rechtssatz

Aus § 94 Abs. 5 Stmk. GdO 1967 folgt, dass die Vorstellungsbehörde als Aufsichtsbehörde lediglich über die Frage zu entscheiden hat, ob die vorstellungswerbende Partei durch die Bescheide der Gemeindebehörden in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wurde. Eine weitergehende Prüfung steht ihr hingegen nicht zu. Wurden subjektiv-öffentliche Rechte der vorstellungswerbenden Partei nicht verletzt, ist die Vorstellungsbehörde trotz von ihr nicht gebilligter Gesetzesanwendung nicht zur Bescheidaufhebung befugt.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060152.X01

Im RIS seit

07.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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