Index
L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Aus § 94 Abs. 5 Stmk. GdO 1967 folgt, dass die Vorstellungsbehörde als Aufsichtsbehörde lediglich über die Frage zu entscheiden hat, ob die vorstellungswerbende Partei durch die Bescheide der Gemeindebehörden in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wurde. Eine weitergehende Prüfung steht ihr hingegen nicht zu. Wurden subjektiv-öffentliche Rechte der vorstellungswerbenden Partei nicht verletzt, ist die Vorstellungsbehörde trotz von ihr nicht gebilligter Gesetzesanwendung nicht zur Bescheidaufhebung befugt.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002060152.X01Im RIS seit
07.05.2004