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L82007 Bauordnung TirolNorm
AVG §18 Abs3 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Der - nicht automationsunterstützt erstellte - erstinstanzliche Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei noch vor Ablauf der Frist des § 45 Abs. 4 Tir BauO 1998 per Telefax übermittelt. Dass eine Mitteilung behördlicher Erledigungen auf diesem Wege als Zustellung gilt, wird in den §§ 1 Abs. 2 und 26a ZustG (jeweils in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) ausdrücklich gesagt. Aus dieser Bestimmung ergibt sich ferner die sinngemäße Geltung des § 7 ZustG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) für diese Zustellart: Auch ein per Telefax tatsächlich dem Empfänger zugekommenes Schriftstück gilt daher als zugestellt und allenfalls unterlaufene Zustellmängel als geheilt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1992, Zl. 92/09/0103, VwSlg 13760 A/1992). Dass die Übermittlung fehlerhaft oder unvollständig erfolgt sei, wurde von der Beschwerdeführerin aber ebenso wenig behauptet wie ein von ihr dagegen erhobener Widerspruch. Damit liegt aber nach den Bestimmungen des § 18 Abs. 3 AVG und der §§ 1 und 26a ZustG (jeweils in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) eine rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides jedenfalls innerhalb der der Behörde zur Verfügung stehenden Frist vor (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2002, Zl. 2001/07/0114).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002060212.X01Im RIS seit
03.05.2004