RS Vwgh 2004/3/31 2002/06/0212

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Veröffentlicht am 31.03.2004
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Index

L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs3 idF 1998/I/158;
BauO Tir 1998 §45 Abs4;
VwRallg;
ZustG §1 Abs2 idF 1998/I/158;
ZustG §26a idF 1998/I/158;
ZustG §7 idF 1998/I/158;

Rechtssatz

Der - nicht automationsunterstützt erstellte - erstinstanzliche Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei noch vor Ablauf der Frist des § 45 Abs. 4 Tir BauO 1998 per Telefax übermittelt. Dass eine Mitteilung behördlicher Erledigungen auf diesem Wege als Zustellung gilt, wird in den §§ 1 Abs. 2 und 26a ZustG (jeweils in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) ausdrücklich gesagt. Aus dieser Bestimmung ergibt sich ferner die sinngemäße Geltung des § 7 ZustG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) für diese Zustellart: Auch ein per Telefax tatsächlich dem Empfänger zugekommenes Schriftstück gilt daher als zugestellt und allenfalls unterlaufene Zustellmängel als geheilt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1992, Zl. 92/09/0103, VwSlg 13760 A/1992). Dass die Übermittlung fehlerhaft oder unvollständig erfolgt sei, wurde von der Beschwerdeführerin aber ebenso wenig behauptet wie ein von ihr dagegen erhobener Widerspruch. Damit liegt aber nach den Bestimmungen des § 18 Abs. 3 AVG und der §§ 1 und 26a ZustG (jeweils in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) eine rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides jedenfalls innerhalb der der Behörde zur Verfügung stehenden Frist vor (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2002, Zl. 2001/07/0114).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060212.X01

Im RIS seit

03.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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