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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §294;Rechtssatz
Der im § 68 Abs. 5 BewG 1955 verwendete Begriff des Wirtschaftsgutes ist im Sinne des Bilanzsteuerrechts, insbesondere des § 6 EStG zu verstehen. So ist für die Frage, ob ein vom Unternehmer getragener Aufwand zu der Anschaffung eines in seinem Eigentum stehenden und damit in der Bilanz zu aktivierenden Wirtschaftsgutes geführt hat, nicht von Bedeutung, ob es sich bei diesem Wirtschaftsgut bürgerlich-rechtlich um eine selbständige Sache oder um einen - selbständigen oder unselbständigen - Bestandteil einer solchen handelt (Hinweis E 24. April 1996, 94/13/0054). Auf die Einzelveräußerbarkeit kommt es demnach nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001130318.X05Im RIS seit
30.04.2004