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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §39 Abs2 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Die Unterlassung der Durchführung einer Bauverhandlung in dem Verfahren über die nachträgliche Baubewilligung und Erteilung der Benützungsbewilligung stellt keinen Verfahrensmangel dar, da die Regelungen des § 24 Abs. 1 und 2 Stmk. BauG 1995, welche die obligatorische Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Bauverfahren vorsahen, gemäß § 82 Abs. 7 AVG als von der Regelung des § 39 Abs. 2 AVG abweichend mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft getreten sind. Gemäß der nunmehr anzuwendenden allgemeinen Regelung des § 39 Abs. 2 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 kann unter den dort genannten Gesichtspunkten aber eine Bauverhandlung entfallen (vgl. die E vom 18. September 2003, Zl. 2002/06/0030, und vom 20. Juni 2002, Zl. 2000/06/0204).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002060060.X04Im RIS seit
06.05.2004Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008