RS Vwgh 2004/3/31 99/13/0241

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Veröffentlicht am 31.03.2004
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §64;

Rechtssatz

Soweit sich der Abgabepflichtige, ein Errichter und Betreiber von Wärmeversorgungsanlagen, auf Mühlehner, Die vermögensteuerliche Behandlung empfangener Baukostenzuschüsse in der Elektrizitätswirtschaft, ÖStZ 1988, 47, stützt, wonach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. Oktober 1963, 206/62, VwSlg 2940 F/1963, den Zusammenhang zwischen dem laufenden Strompreis und Baukostenzuschüssen verkenne, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. Jänner 1991, 89/15/0054, deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass die dem Baukostenzuschuss gegenüberstehende lediglich abstrakte Verbindlichkeit zur Leistungsbereitschaft eine inhaltlich konkretisierte Lieferverpflichtung nicht enthält. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Baukostenzuschuss und Strompreis bzw. Preis einer Wärmeeinheit ist schon deswegen zu verneinen, weil die Höhe des Baukostenzuschusses völlig unabhängig von der Menge der später allenfalls bezogenen Energie festgelegt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999130241.X01

Im RIS seit

30.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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