RS Vfgh 2007/10/10 B1159/07

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Veröffentlicht am 10.10.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Allg

Leitsatz

Keine Folge für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligenAnordnung; keine Kompetenz des VfGH zur Erlassung einer einstweiligenAnordnung, auch nicht auf Grund des Gemeinschaftsrechts

Rechtssatz

Keine Folge für den Antrag eines ägyptischen Staatsangehörigen auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung im Beschwerdeverfahren wegen Versagung einer (Erst-)Niederlassungsbewilligung als Angehöriger.

Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die (vorläufige) Sicherung eines sich für den Beschwerdeführer aus einer unmittelbar anwendbaren Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ergebenden Rechtes (worauf es nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Factortame ankommt), sondern um die Sicherung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angewandten generellen Rechtsnormen. Hiefür kann - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - aber aus dem Gemeinschaftsrecht keine Kompetenz zur Erlassung von Beschlüssen durch den Verfassungsgerichtshof abgeleitet werden, die auf einstweiligen Rechtsschutz abzielen (vgl VfSlg 16943/2003, 16677/2002, 16133/2001, 15982/2000, 15788/2000 und 15057/1997).

Entscheidungstexte

  • B 1159/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.10.2007 B 1159/07

Schlagworte

VfGH / Verfügung einstweilige, EU-Recht, Fremdenrecht,Aufenthaltsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1159.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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