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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AllgLeitsatz
Keine Folge für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligenAnordnung; keine Kompetenz des VfGH zur Erlassung einer einstweiligenAnordnung, auch nicht auf Grund des GemeinschaftsrechtsRechtssatz
Keine Folge für den Antrag eines ägyptischen Staatsangehörigen auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung im Beschwerdeverfahren wegen Versagung einer (Erst-)Niederlassungsbewilligung als Angehöriger.
Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die (vorläufige) Sicherung eines sich für den Beschwerdeführer aus einer unmittelbar anwendbaren Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ergebenden Rechtes (worauf es nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Factortame ankommt), sondern um die Sicherung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angewandten generellen Rechtsnormen. Hiefür kann - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - aber aus dem Gemeinschaftsrecht keine Kompetenz zur Erlassung von Beschlüssen durch den Verfassungsgerichtshof abgeleitet werden, die auf einstweiligen Rechtsschutz abzielen (vgl VfSlg 16943/2003, 16677/2002, 16133/2001, 15982/2000, 15788/2000 und 15057/1997).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfügung einstweilige, EU-Recht, Fremdenrecht,AufenthaltsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1159.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009