TE Vfgh Beschluss 2006/2/28 B813/05

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Form der Beschwerde
VfGG §17 Abs2
VfGG §19 Abs3 Z2 litc

Leitsatz

Zurückweisung einer selbst verfassten, von einem Rechtsanwalt unterfertigten Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse in Folge neuerlicher Einbringung einer gleichlautenden Beschwerde mit bloß verändertem Deckblatt

Spruch

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Beschwerdeführer brachte am 22. Juli 2005 eine neun Seiten lange Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 4. Juli 2005, Zl. VwSen-570029/3/Gf/Sta ein, mit welchem die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise in einer Eingabe vom 28. Februar 2005 an die Bundespolizeidirektion Steyr in der Sache bestätigt, die Strafhöhe jedoch herabgesetzt wurde. Diese Beschwerde war von einem Rechtsanwalt unterfertigt und ein Vermerk am Mantelbogen bestätigte, dass diesem Vollmacht erteilt wurde; allerdings standen am Kopf jeder Seite die Personalien des Beschwerdeführers, in der Fußzeile waren die Telefonnummer, die Emailadresse und die Bankverbindung des Beschwerdeführers, woraus der Verfassungsgerichtshof schloss, dass die Beschwerde vom Beschwerdeführer selbst verfasst worden war. Unter einem wurde Verfahrenshilfe im Ausmaß der Befreiung von der Pauschalgebühr beantragt.

Mit Verfügung vom 28. November 2005 - zugestellt am 30. November 2005 - forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, die selbstverfasste Beschwerde innerhalb von vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen oder einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einzubringen, andernfalls die Beschwerde zurückzuweisen wäre.

2. In der Folge wurde vom Rechtsanwalt, der bereits die als selbst verfasst gewertete Beschwerde unterfertigt hatte, die Beschwerde gleichlautend, allerdings ohne den Beschwerdeführer personalisierenden Briefkopf und Fußzeile, mit (leicht) verändertem Deckblatt und folgendem Text dem Verfassungsgerichtshof unverändert (wieder) vorgelegt:

"In umseits bezeichneter Beschwerdesache, hat der Beschwerdeführer, Herrn Rechtsanwalt Dr. R C die uneingeschränkte Vertretungsvollmacht erteilt, und beruft sich der gefertigte Anwalt gemäß §8 Abs1 RAO auf die erteilt Vollmacht und wird um Kenntnisnahme des Vollmachtsverhältnisses gebeten. Das Vollmachtsverhältnis gilt für das ganze Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof. Dahingehend erhebt der gefertigte Rechtsanwalt, nachstehende Bescheidbeschwerde und führt wie folgt aus: ..."

Danach folgt nach Art und Umfang derselbe Text wie in der als selbstverfasst gewerteten Beschwerde, aufgrund des Fehlens der Kopf- und Fußzeile umfasst die Beschwerde jetzt nur noch acht Seiten, woraus der Verfassungsgerichtshof in Verbindung mit der Textierung schloss, dass auch diese Beschwerde vom Rechtsanwalt nur unterfertigt wurde.

3. Durch diese Vorgangsweise wurde dem mit Schreiben vom 28. November 2005 erteilten Mängelbehebungsauftrag, die selbst verfasste Beschwerde durch einen Anwalt einzubringen, nicht entsprochen.

Gemäß §17 Abs2 VfGG sind (unter anderem) Beschwerden durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.

Dem Erfordernis der Beschwerdeeinbringung durch einen Rechtsanwalt ist im allgemeinen nicht entsprochen, wenn sich der Rechtsanwalt darauf beschränkt, einen von der Partei selbst verfassten Schriftsatz unverändert als solchen wieder vorzulegen und gleichsam nur das Deckblatt mit seiner Unterschrift und Stampiglie zu versehen. Vielmehr ist es Aufgabe des Anwaltes, die betreffende Eingabe als eine (wenngleich aufgrund eines Auftrags des Mandanten) durch ihn verfasste einzubringen, immer aber einen eigenen, von der wieder vorzulegenden selbstverfassten Beschwerde unterschiedlichen Schriftsatz vorzulegen (s. auch VfSlg. 13.365, VfSlg. 14.287, B2084/98, B1581/04).

4. Da dies der vom Beschwerdeführer gewählte Rechtsanwalt unterlassen hat, ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Über den Abtretungsantrag war nicht gesondert abzusprechen.

II. Da die Beschwerde aufgrund des nicht behobenen Formmangels zurückzuweisen war, erweist sich die vom Beschwerdeführer angestrebte Rechtsverfolgung als aussichtslos, sodass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG abzuweisen war.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Anwaltszwang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B813.2005

Dokumentnummer

JFT_09939772_05B00813_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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