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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §8 Abs2;Rechtssatz
Eine verdeckte Ausschüttung setzt einen subjektiven, auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentschluss der Körperschaft voraus (Hinweis E 3. August 2000, 96/15/0159). Die Absicht der Vorteilsgewährung kann sich schlüssig aus den Umständen des Einzelfalles ergeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999130260.X01Im RIS seit
30.04.2004