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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20;Rechtssatz
Um behauptete Aufwendungen typologisch der Auslandsverwendungszulage, dem Auslandsaufenthaltszuschuss oder der ebenfalls angesprochenen Aufwandsentschädigung gemäß § 20 GehG 1956 zuordnen zu können, bedarf es insbesondere der Kenntnis der Art dieser Aufwendungen, vor allem des Verwendungszweckes, wobei in aller Regel den Beamten diesbezüglich eine besondere Mitwirkungspflicht treffen wird, weil es sich ja üblicherweise um Umstände handeln wird, die seiner privaten Sphäre zuzuordnen sind (siehe das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 2000/12/0245). Es ist daher Sache des Beamten, ein entsprechendes, vollständiges und nachvollziehbares Vorbringen (und sei es auch in einer - übersichtlichen - Auflistung mit hunderten - bezifferten - Positionen) zu erstatten; zu einer rechtlichen Qualifikation ist er aber nicht verhalten (dazu ausführlicher der hg. Beschluss vom 19. November 1997, Zl. 97/12/0275, u.a.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003060199.X01Im RIS seit
06.05.2004