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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §833;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/06/0148 E 31. März 2004 RS 1Stammrechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 25 Abs. 3 des Vorarlberger Baugesetzes, LGBl. Nr. 39/1972, welche Bestimmung dem § 24 Abs. 3 des Vorarlberger Baugesetzes, LGBl. Nr. 52/2001, entspricht, ist es nicht Sache der Baubehörde, selbstständig zu beurteilen, ob der Miteigentümer - soweit ihm zivilrechtlich ein Zustimmungsrecht zukommt - durch die Bauführung tatsächlich beeinträchtigt wird oder ob er nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts bauliche Maßnahmen zu dulden verpflichtet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. September 1995, Zl. 95/06/0013, m.w.N.).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003060150.X02Im RIS seit
10.05.2004Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009