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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art137 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung einer Klage eines Netzbetreibers gegen den Bund aufRückzahlung bereits erbrachter Stranded Costs-Beiträge; Verpflichtungder Behörde zur Erlassung eines Ersatzbescheides nach aufhebendemErkenntnis des Verfassungsgerichtshofes; Zulässigkeit der Einbringungeiner Klage hinsichtlich eines allfälligen Differenzbetrages zwischenalter und neuer Vorschreibung erst nach BescheiderlassungRechtssatz
Keine Zuständigkeit der Energie-Control GmbH zur Entscheidung über Rückforderungsansprüche (E v 29.09.07, B1992/06).
Mit der Aufhebung des Berufungsbescheides durch E v 06.10.04, B785/04, (infolge Ausdehnung der Anlassfallwirkung im Erk VfSlg 17210/2004) trat das Verfahren zur Festsetzung der Stranded Costs-Beiträge in das Stadium zurück, in dem es sich vor Erlassung des Berufungsbescheides befand. Da nach Aufhebung des Berufungsbescheides mit §10 Abs1 Stranded Costs-VO II idF der Verordnung BGBl II 311/2005 eine Ersatzregelung in Kraft trat, hätte die Berufungsbehörde auf Grund der nunmehr geltenden Rechtslage über die Berufung gegen den Stranded Costs-Vorschreibungsbescheid zu entscheiden gehabt.
Denn aus der Aufhebung des ersten (Berufungs-)Bescheides ergibt sich zunächst noch keine Rückzahlungspflicht, sondern lediglich die Pflicht der Behörde, über die offene Berufung und damit die Beitragszahlungspflicht erneut zu entscheiden; erst der allfällige Differenzbetrag zwischen alter und neuer Vorschreibung kann nach Art137 B-VG eingeklagt werden.
Ebenso: A17/07, B v 30.11.07.
Siehe auch A3/08, B v 25.02.08: Verpflichtung der Energie-Control GmbH, auf Antrag der klagenden Partei die Höhe der nach der neuen Rechtslage zu entrichtenden Beiträge festzustellen, auch wenn bereits nach der alten Rechtslage Beiträge entrichtet wurden, ohne dass ein Bescheid erlassen wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klagen, Energierecht, Elektrizitätswesen, Ersatzbescheid, VfGH/ AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:A19.2006Zuletzt aktualisiert am
20.08.2010