RS Vwgh 2004/3/31 99/13/0211

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Veröffentlicht am 31.03.2004
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §28 Abs5 Z2;

Rechtssatz

Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass für den Fall eines hinsichtlich steuerfreier Beträge einzelner Jahre unvollständigen Verzeichnisses eine gewinnerhöhende Berücksichtigung nur der für die entsprechenden Jahre gebildeten steuerfreien Beträge zu erfolgen habe. Für den Fall eines im Sinne des § 28 Abs 5 Z 2 legcit unvollständigen Verzeichnisses sind vielmehr sämtliche steuerfrei gebildeten Beträge aufzulösen (Hinweis Kohler, Freiwillige vorzeitige Auflösung zulässig? SWK 1997, Seite 297).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999130211.X03

Im RIS seit

30.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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