RS Vwgh 2004/3/31 2002/06/0002

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Veröffentlicht am 31.03.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/11 Grundbuch
95/03 Vermessungsrecht

Norm

B-VG Art108;
B-VG Art2 Abs2;
B-VG Art5;
LiegTeilG 1929 §1 Abs1 Z3;
VermG 1968 §17 Z1;
VermG 1968 §20 Abs2;

Rechtssatz

Die Stadt Wien ist gemäß Art. 2 Abs. 2 und Art. 5 B-VG nicht nur Bundeshauptstadt, sondern auch Bundesland, daher hat die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z. 3 LiegTeilG Platz zu greifen, wonach die grundbücherliche Teilung eines Grundstückes auch nach einem Plan durchgeführt werden kann, der von einer mit entsprechenden qualifizierten Bediensteten ausgestatteten Dienststelle des Landes Wien erstellt wurde. Gemäß Art. 108 B-VG hat in Wien der Magistrat auch die Funktion des Amtes der Landesregierung; die Magistratsabteilungen sind lediglich Teile dieses Amtes. Die Magistratsabteilung 41, welche somit (auch) Landesdienststelle ist, ist somit jedenfalls auch im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 3 LiegTeilG zur Erstellung der hier gegenständlichen Pläne befugt, sofern entsprechend qualifizierte Bedienstete vorhanden sind. Diese Pläne betreffen ein im Wirkungsbereich des Landes Wien liegendes Grundstück. Da diese Pläne der Umwandlung eines dem Land Wien gehörigen Grundstücks in den Grenzkataster dienten, durfte das Land Wien, vertreten durch die zuständige Magistratsabteilung, auch Antragsteller gemäß § 17 Z. 1 VermG sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060002.X01

Im RIS seit

07.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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