RS Vwgh 2004/3/31 2004/13/0021

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Veröffentlicht am 31.03.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Die Vereinbarung eines Stundenhonorars spricht - ungeachtet der Beweggründe, die zu einer derartigen Abrede geführt haben - gegen das Vorliegen eines einnahmenseitigen Unternehmerrisikos (Hinweis E 26. November 2003, 2001/13/0219). Auch die bei Eintreten einer Verlustsituation mögliche Reduktion des vorgesehenen Stundensatzes auf 40 % begründet kein für einen Unternehmer typisches Risiko, sondern lässt vielmehr einen vom Erfolg der Geschäftsführertätigkeit unabhängigen Fixbezug erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004130021.X05

Im RIS seit

30.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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