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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Die Vereinbarung eines Stundenhonorars spricht - ungeachtet der Beweggründe, die zu einer derartigen Abrede geführt haben - gegen das Vorliegen eines einnahmenseitigen Unternehmerrisikos (Hinweis E 26. November 2003, 2001/13/0219). Auch die bei Eintreten einer Verlustsituation mögliche Reduktion des vorgesehenen Stundensatzes auf 40 % begründet kein für einen Unternehmer typisches Risiko, sondern lässt vielmehr einen vom Erfolg der Geschäftsführertätigkeit unabhängigen Fixbezug erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004130021.X05Im RIS seit
30.04.2004